Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB - Abrundungssatzung - Planbereich: „Hedwig-Kiesekamp-Straße“ hier: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über den Beschluss zur Offenlage der Abrundungssatzung
✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) soll die Dringlichkeitsentscheidung vom 13. Oktober 2015 genehmigen, mit der die öffentliche Auslegung der Abrundungssatzung für den Planbereich „Hedwig-Kiesekamp-Straße“ beschlossen wurde. Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zielt darauf ab, eine Fläche von 2.100 m² in der Gemarkung Henrichenburg in den bebauten Innenbereich einbeziehen. Das betroffene Grundstück ist Teil des ehemaligen katholischen Friedhofs und wird derzeit planungsrechtlich als Außenbereich eingestuft.
Die Planung dient der Schaffung der rechtlichen Grundlage für den Neubau einer Kindertagesstätte. Ein Träger beabsichtigt, den Standort zu verlegen, um den Betrieb ohne Unterbrechung durch einen Neubau an gleicher Stelle zu gewährleisten. Die Satzung soll den Siedlungsrand abrunden und eine weitere Ausdehnung in den Außenbereich verhindern. Im Rahmen des Verfahrens wurde zudem geprüft, ob die Fläche denkmalgeschützt ist; die zuständigen Behörden kamen zu dem Ergebnis, dass die Kriterien für eine Denkmalliste nicht erfüllt sind.
Ein städtebaulicher Vertrag regelt, dass das bestehende Gebäude nach Fertigstellung des Neubaus auf Kosten des Vorhabenträgers abgerissen wird. Die entstehende Fläche soll dem Freiraum zugeführt werden. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist für den Zeitraum vom 16. November bis zum 18. Dezember 2015 vorgesehen. Ein Satzungsbeschluss wird für das erste Quartal des Jahres 2016 angestrebt.
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