Castrop-Rauxel Transparent

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Sitzungsvorlage

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit von der Stadt Castrop-Rauxel auf die Stadt Recklinghausen

2016/058 15.02.2016 Betriebsausschuss 1 (Kultur, Ordnung, Ausländerwesen und Feuerwehr)

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel soll den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschließen, um die Aufgaben zur Bekämpfung von Schwarzarbeit auf die Stadt Recklinghausen zu übertragen. Ziel dieser interkommunalen Zusammenarbeit ist die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit (EGS) für das gesamte Kreisgebiet. Die Arbeit der Gruppe soll durch eine koordinierte Zusammenarbeit der Städte und den Kontakt zur Zollverwaltung strukturiert werden.

Die Ermittlungsgruppe setzt sich aus zwei Teams zusammen, die in den Städten Recklinghausen und Herten angesiedelt sind. Während Team I für den Bereich Ost-Vest zuständig ist, deckt Team II den Bereich West-Vest ab. Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW. Die Vereinbarung ist zunächst auf eine Laufzeit von drei Jahren angelegt, wobei nach zwei Jahren eine gemeinsame Entscheidung über die Fortsetzung der Ermittlungsgruppe durch die beteiligten kreisangehörigen Städte vorgesehen ist.

Für die Stadt Castrop-Rauxel ergibt sich nach aktuellen Berechnungen ein Kostenanteil von etwa 11,89 Prozent der Gesamtkosten, der durch entsprechende Einnahmen aus Bußgeldern gedeckt werden soll. Die Kostenverteilung basiert auf einem Verteilerschlüssel, der sich aus Kennzahlen zur Bevölkerungszahl sowie der Anzahl der Gewerbe- und Handwerksbetriebe ableitet. Eine haushaltsmäßige Belastung der Stadt wird nicht erwartet, da die anfallenden Aufwendungen durch die Erträge ausgeglichen werden sollen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 199 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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