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Sitzungsvorlage

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017

2017/048 14.02.2017 Betriebsausschuss 1 (Kultur, Ordnung, Ausländerwesen und Feuerwehr)

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Sitzungsvorlage 2017/048 regelt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017 in Castrop-Rauxel. Der Rat der Stadt soll die beigefügte Verordnung beschließen, welche die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage im Vergleich zum Vorjahr von elf auf sechs reduziert und den Standort Castrop-Park als Verkaufsfläche streicht.

Die rechtliche Grundlage bildet das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, welches der örtlichen Ordnungsbehörde erlaubt, jährlich bis zu vier Sonntage oder Feiertage für den Verkauf freizugeben, sofern ein Anlass wie ein Markt oder ein Fest vorliegt. Die Verordnung legt fest, dass Verkaufsstellen nur im Rahmen dieser Veranstaltungen und in einem begrenzten Umfeld öffnen dürfen.

Für das Jahr 2017 sind spezifische Termine und Gebiete vorgesehen. In der Altstadt Castrop sind Öffnungen am 23. April und 15. Oktober (jeweils 13:00 bis 18:00 Uhr) anlässlich des Frühlingsmarktes und des Viktualienmarktes vorgesehen. Im Ortsteil Ickern ist eine Öffnung am 9. Juli (13:00 bis 18:00 Uhr) zum Familienfest geplant. Im Bereich Habinghorst (Lange Straße) sind Termine am 2. April, 2. Juli und 8. Oktober (jeweils 12:00 bis 17:00 Uhr) festgesetzt. Die Zeitregelung in der Lange Straße erfolgte in Abstimmung mit der lokalen Werbegemeinschaft. Verstöße gegen diese Zeiten können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 206 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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