Castrop-Rauxel Transparent

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Sitzungsvorlage

Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Castrop-Rauxel; Neufassung der Benutzungsgebühren

2017/120 17.05.2017 Betriebsausschuss 2 (Familie, Jugend, Soziales und Bildung)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Stadt Castrop-Rauxel beabsichtigt, die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtischen Unterkünfte von Flüchtlingen und Obdachlosen neu zu fassen. Mit der neuen Satzung sollen die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2010 ersetzt werden, da diese den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Unterbringung von Spätaussiedlern nicht mehr separat ausgewiesen wird, da in diesem Bereich zuletzt keine Fälle auftraten. Zudem wird die Trennung zwischen Flüchtlingsunterkünften und Obdachlosenunterkünften aufgehoben, um der fließenden Übergänge zwischen diesen Gruppen Rechnung zu tragen.

Um den Verwaltungsaufwand bei wechselnden Mietverhältnissen zu reduzieren, wird der Bürgermeister ermächtigt, Objekte zum Bestand der Unterkünfte hinzuzufügen oder aus der Satzung zu streichen. Die Gebührenstruktur wird neu berechnet und unterteilt sich in eine Grundgebühr sowie eine Verbrauchsgebühr. Die Berechnung der Grundgebühr basiert künftig auf Durchschnittswerten für eine Fläche von 10 m² pro Person, statt auf der individuellen Flächenbereitstellung. Die Gebühren variieren je nach Art der Unterkunft, etwa für Gemeinschaftsunterkünfte oder reguläre Wohnungen im Stadtgebiet.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen bleiben Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Als Gebührenschuldner kommen nur Bewohner mit eigenem Einkommen oder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht. Die Anpassung der Gebühren sowie die gestiegene Anzahl an unterzubringenden Personen führen zu einer Veränderung im Ergebnis- und Finanzplan der Produktgruppe für Obdachlose.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 212 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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