Straßenrechtliche Widmung der 'Rütgersstraße' sowie der 'Von-Hofmann-Straße' gemäß § 6 StrWG NW
✦ KI-Zusammenfassung
Im Betriebsausschuss 3 (Planen, Bauen und Wohnen) liegt ein Beschlussvorschlag zur straßenrechtlichen Widmung der Rütgersstraße sowie der Von-Hofmann-Straße vor. Die Vorlage basiert auf den Bestimmungen des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Widmung umfasst spezifische Flurstücke in den Gemarkungen Bladenhorst und Habinghorst. Für die Rütgersstraße sind die Flurstücke 151, 152, 154, 155 und 156 in der Flur 6 der Gemarkung Bladenhorst sowie die Flurstücke 430, 434, 435 und 442 in der Flur 11 der Gemarkung Habinghorst vorgesehen. Die Von-Hofmann-Straße umfasst die Flurstücke 157 und 158 in der Flur 6 der Gemarkung Bladenhorst.
Durch den Vorgang der Widmung werden die genannten Flächen der öffentlichen Nutzung übergeben. Die Stadt Castrop-Rauxel ist als Eigentümerin der öffentlichen Verkehrsflächen für die Straßenbaulast verantwortlich. Die vorliegende Vorlage stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Widmung erfüllt sind und die Straßen als Gemeindestraßen einzustufen sind. Es werden keine haushaltsmäßigen Auswirkungen durch diesen Beschluss erwartet.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 212311100270
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20171123134353
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20171123134425