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Sitzungsvorlage

HBCD-haltige Dämmmaterialien Hier: Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

2017/003 28.12.2016

✦ KI-Zusammenfassung

Die Sitzungsvorlage 2017/003 informiert den Umweltausschuss über den aktuellen Sachstand zur Handhabung von HBCD-haltigen Dämmmaterialien. Seit dem 30. September 2016 sind Polystyrol-Dämmstoffe, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) des Bundes als gefährliche Abfälle einzustufen. Dies führte dazu, dass Entsorgungsunternehmen die Annahme dieser Materialien häufig ablehnten. Aufgrund des hohen Heizwertes der Stoffe können Betreiber von Hausmüllverbrennungsanlagen zudem nur geringe Mengen aufnehmen. In der Folge mussten bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten getrennte Sammel-, Dokumentations- und thermische Entsorgungsprozesse angewandt werden, wobei die Entwicklung neuer Entsorgungswege aufgrund notwendiger Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht zeitaufwendig war.

Nach einer Mitteilung des Landkreistages NRW vom 15. Dezember 2016 wurde eine Änderung der Abfallverzeichnisverordnung durch den Bundesrat beschlossen. Diese Regelung stellt klar, dass HBCD-haltige Dämmmaterialien befristet bis zum 31. Dezember 2017 nicht mehr als gefährliche Abfälle deklariert werden. Die vorgesehene Frist dient dazu, rechtssichere Lösungen für die Entsorgungsproblematik zu erarbeiten, sodass die Materialien vorerst wieder als nicht-gefährliche Abfälle entsorgt werden können. Die Bundesregierung hat die kurzfristige Zustimmung zu dieser Änderung angekündigt. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Umweltausschuss den Sachstandsbericht zur Kenntnis nimmt. Es entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

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