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Sitzungsvorlage

Haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 24 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)

2018/120 06.06.2018 Haupt- und Finanzausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Der Erste Beigeordnete und Stadtkämmerer hat am 30. April 2018 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde dem Rat der Stadt nun formal angezeigt. Grund für die Maßnahme sind Entwicklungen im Rahmen des unterjährigen Finanzcontrollings, die auf Verschlechterungen bei den Erträgen aus der Gewerbesteuer sowie bei den Aufwendungen, beispielsweise bei den Personalaufwendungen, hindeuten. Es besteht die Befürchtung, dass das für das Jahr 2018 geplante positive Rechnungsergebnis nicht erreicht werden kann.

Die Sperre umfasst alle Buchungsstellen und Teilpläne des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes sowie grundsätzlich auch investive Maßnahmen der Investitions-Dringlichkeitsliste. Ziel der Maßnahme ist es, die Verschlechterung im Ergebnisplan zu begrenzen und die Vorgaben des Stärkungspaktes sowie die Forderungen der Bezirksregierung Münster einzuhalten.

Von der Sperre ausgenommen sind bestimmte investive Auszahlungsansätze. Hierzu zählen Maßnahmen, die durch Zuwendungen wie die Schul- und Bildungspauschale oder die Sportpauschale vollständig refinanziert werden, Projekte des Programms „Gute Schule 2020“ sowie Maßnahmen, die durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gefördert werden. Ebenfalls ausgenommen sind rentierliche Maßnahmen sowie Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit zur Bedienung von Kreditverpflichtungen. Für alle nicht ausgenommenen Investitionsmaßnahmen ist eine Freigabe der Mittel nur durch Einzelfallentscheidungen auf Basis von Folgekostenberechnungen der zuständigen Fachbereiche möglich.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 196 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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