Wiederwahl des 1. Beigeordneten
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2019/135 des Haupt- und Finanzausschusses befasst sich mit der Wiederwahl des 1. Beigeordneten. Die aktuelle Wahlzeit des 1. Beigeordneten endet am 8. November 2019. Der betreffende Wahlbeamte hat erklärt, die Wiederwahl im Falle einer entsprechenden Entscheidung anzunehmen.
Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Wiederwahl frühestens sechs Monate vor dem Ausscheiden aus dem Amt erfolgen, wobei auf eine vorherige Stellenausschreibung verzichtet werden kann. Der Rat der Stadt entscheidet über die Wiederwahl für eine Dauer von acht Jahren durch Abstimmung. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Wahl innerhalb eines Monats nach der Durchführung durch die Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wird.
Hinsichtlich der Besoldung sieht die Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit für Städte mit einer Einwohnerzahl zwischen 60.001 und 100.000 eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B3 oder B4 des Landesbesoldungsgesetzes vor. Da der 1. Beigeordnete bereits eine Amtszeit in dieser Position absolviert hat, sieht der Beschlussvorschlag die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B4 vor. Eine entsprechende Planstelle wurde im Stellenplan 2019 eingerichtet. Die Wiederwahl soll mit Wirkung vom 9. November 2019 erfolgen. Es entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
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