Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2020
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Sitzungsvorlage 2020/004 regelt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2020 in Castrop-Rauxel. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Rat der Stadt die entsprechende Verordnung verabschiedet.
Die Grundlage für die Regelung bildet § 6 des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, der es der örtlichen Ordnungsbehörde ermöglicht, Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen oder Feiertagen ab 13 Uhr für eine Dauer von bis zu fünf Stunden freizugeben. Ziel dieser Regelung ist es, das öffentliche Interesse zu wahren und gleichzeitig den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Für das Jahr 2020 sind zwei Termine vorgesehen, die jeweils zwei aufeinanderfolgende Sonntage umfassen. Um den Arbeitnehmerschutz sicherzustellen, finden die Öffnungen in unterschiedlichen Stadtteilen statt, sodass eine Arbeitsbelastung an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen für die Beschäftigten vermieden werden soll.
Ein öffentliches Interesse wird insbesondere durch die Verknüpfung der Öffnungszeiten mit örtlichen Festen oder Märkten begründet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die geplanten Termine mit den Vertretern des betroffenen Einzelhandels abgestimmt wurden. Die Verordnung ist auf eine einjährige Gültigkeitsdauer ausgelegt, um zeitnah auf mögliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können. Es werden keine haushaltsmäßigen Auswirkungen durch diese Vorlage erwartet.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 270801100003
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20200113152738