Castrop-Rauxel Transparent

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Sitzungsvorlage

Satzung zur Bezeichnung von Flächen, in denen die Stadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ein besonderes Vorkaufsrecht beansprucht (Vorkaufsrechtssatzung 2) hier: Satzungsbeschluss

2020/244 26.11.2020 Rat der Stadt

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat die Vorkaufsrechtssatzung 2 zur Bezeichnung von Flächen beschlossen, für die die Stadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ein besonderes Vorkaufsrecht beansprucht. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der nördlichen Innenstadt im Ortsteil Castrop, westlich des Busbahnhofs und südöstlich des Altstadtrings. Konkret betrifft dies das Areal um das ehemalige Gebäude der Bundespost sowie verschiedene Flurstücke der Gemarkungen Castrop, Flur 6, 7 und 8.

Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ziel ist die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 252, welcher eine qualitative Weiterentwicklung des Hauptzentrums vorsieht. Durch die Neuregelung sollen bestehende Nutzungsbeschränkungen, wie die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf, aufgehoben werden, um ein breiteres Spektrum an Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistungen, Büros und Wohnen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen bestimmte Nutzungen, darunter Vergnügungsstätten, ausgeschlossen werden.

Das besondere Vorkaufsrecht fungiert als Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs, um die städtebaulichen Ziele auch bei Verkäufen an Dritte abzusichern. Die Verwaltung gibt an, dass die Satzung keine haushaltsmäßigen Auswirkungen verursacht, da finanzielle Aufwendungen erst bei einer tatsächlichen Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen würden. Die Stadt beabsichtigt, durch dieses Instrument die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Altstadt zu gewährleisten.

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