Castrop-Rauxel Transparent

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Tischvorlage

Satzung zur Bezeichnung von Flächen, in denen die Stadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ein besonderes Vorkaufsrecht beansprucht (Vorkaufsrechtssatzung 1) hier: Satzungsbeschluss

2020/097 28.04.2020 Rat der Stadt

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat im Rahmen einer Tischvorlage den Beschluss zur Verabschiedung der Vorkaufsrechtssatzung 1 gefasst. Mit dieser Satzung beansprucht die Stadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ein besonderes Vorkaufsrecht für bestimmte Flächen im Ortsteil Habinghorst, die an den Ortsteil Rauxel grenzen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Areal des ehemaligen Steinkohlekraftwerks Rauxel und wird durch spezifische Flurstücke in den Gemarkungen Habingverkehr und Rauxel definiert, wobei öffentliche Verkehrsflächen ausgenommen sind.

Die Stadt verfolgt auf diesem Gelände eine städtebauliche Entwicklung, die eine Nutzung für Gemeinbedarf und Freiräume vorsieht. Geplant ist unter anderem die Errichtung einer neuen Feuerwache sowie eines Wertstoffhofs im nördlichen Bereich der Industriebrache. Im südlichen Teil sollen Anlagen für sportliche Zwecke, wie Sportplätze und ein Vereinsheim, realisiert werden. Da die Flächen nicht im Eigentum der Stadt liegen und die Eigentümer die Flächen öffentlich am Markt anbieten, dient das Vorkaufsrecht dazu, die Umsetzung dieser Maßnahmen abzusichern und einen Erwerb durch Dritte zu verhindern, der den städtebaulichen Zielen widersprechen könnte. Die Satzung ist Teil der Vorbereitung des Bebauungsplans Nr. 259. Durch die reine Festlegung des Vorkaufsrechts entstehen keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen für die Stadt.

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