Straßenrechtliche Widmung der (Straßen-)Flächen im Erin-Park gemäß § 6 StrWG NW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2020/040 des Betriebsausschusses 3 (Bauen, Verkehr und Sport) befasst sich mit der straßenrechtlichen Widmung von Flächen im Bereich Erin-Park gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Beschlussvorschlag sieht die Widmung spezifischer Flächen in der Gemarkung Castrop vor.
Im Bereich der Erinstraße (Flur 7, Flurstücke 661 und 512) sollen die Verkehrsflächen, einschließlich der Fahrbahnen, Parkstreifen, Gehwege und Grünflächen sowie der Krickesteg als Fußgängerbereich für den Gemeingebrauch gewidmet werden. Das Flurstück 661 umfasst dabei die gesamte Verkehrsfläche vom Altstadtring bis zum Westring, inklusive eines Kreisverkehrs und eines Bachlaufs, wobei die Wasserflächen von der Widmung ausgenommen sind. Auf dem Flurstück 512 sollen die Verkehrsflächen sowie der innere Kreis als Einzelanlage eines unbeweglichen Kulturdenkmals gewidmet werden.
Zudem ist die Widmung der nördlichen und südlichen Teile der Straße „Am Förderturm“ (Flurstücke 659 und 660) für den Gemeingebrauch vorgesehen. Diese umfasst Fahrbahnen, Parkstreifen und Grünflächen. Die Stadt Castrop-Rauxel ist Eigentümerin der genannten Flächen und trägt die Straßenbaulast. Laut Vorlage sind die Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung durch die Straßenbaubehörde erfüllt. Es entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 175 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 273001100036
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20200203111537-0
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20200203111636-0