Inanspruchnahme der 'Größenabhängigen Befreiungen' von der Verpflichtung zur Aufstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 (§ 116a GO NRW)
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel soll entscheiden, für das Haushaltsjahr 2020 die sogenannten „größenabhängigen Befreiungen“ gemäß § 116a GO NRW in Anspruch zu nehmen. Damit wird beantragt, auf die Aufstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses sowie eines Gesamtlageberichtes zu verzichten.
Die rechtliche Grundlage erlaubt diesen Verzicht, sofern mindestens zwei von drei gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltung stellt fest, dass die Kriterien für eine Befreiung vorliegen. Zum einen machen die Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche, konkret des EUV Stadtbetrieb AöR, weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Stadt aus. Zum anderen liegt die Bilanzsumme dieser Aufgabenbereiche ebenfalls deutlich unter der 50-Prozent-Marke der städtischen Bilanzsumme. Da diese beiden Voraussetzungen nach Einschätzung der Verwaltung auch für das Jahr 2020 aufgrund gefestigter Prognosen Bestand haben, ist eine weitere Prüfung der dritten Option, die eine Bilanzsumme unter 1,5 Milliarden Euro, nicht erforderlich.
Obwohl die Jahresabschlüsse für 2020 zum Zeitpunkt der Vorlage noch nicht vorliegen, wird die Entscheidung bis zur gesetzlichen Frist am 30. September 2021 angestrebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat gegenüber dem beabsichtigten Vorgehen keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Durch die Inanspruchnahme der Befreiung entsteht stattdessen die Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichts für den Rat.
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