Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten im Jahr 2020; Vorlage gem. §18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2021/315 des Haupt- und Finanzausschusses befasst sich mit der Offenlegung der Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten für das Kalenderjahr 2020. Gemäß den Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sowie des Landesbeamtengesetzes NRW ist die Vorlage der Vergütungen nach Ende des Rechnungsjahres erforderlich, sofern die Einkünfte den Betrag von 1.200 Euro überschreiten.
Die Prüfung der verschiedenen Tätigkeiten ergab eine Differenzierung zwischen Funktionen, die dem Hauptamt zuzuordnen sind, und solchen, die als Nebentätigkeit einzustufen werden. Zu den Tätigkeiten, die dem Hauptamt des Bürgermeisters zuzurechnen sind, gehören die Mitgliedschaft im Rat der Emschergenossenschaft sowie die Position im Aufsichtsrat der Straßenbahn Herne/Castrop-Rauxel GmbH. Die hierfür angefallenen Einkünfte belaufen sich auf insgesamt 1.401,12 Euro. Da diese Vergütungen aufgrund der Amtsträgerschaft dem Hauptamt zugeordnet werden, besteht eine Erstattungspflicht. Ein Teil der Beträge, resultierend aus Tätigkeiten bei der Forum Castrop-Rauxel BetriebsGmbH und dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, wurde bereits an die Stadtkasse erstattet. Ein Restbetrag in Höhe von 750,00 Euro ist noch zu erstatten, wofür der Bürgermeister bereits einen Bescheid erhalten hat.
Weitere Einkünfte aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, etwa als Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse Vest Recklin-hausen oder im Kommunalen Arbeitsverband NRW, sowie aus anderen Nebentätigkeiten wurden ebenfalls aufgeführt. Da die Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst die geltenden Höchstgrenzen nicht überschreiten, besteht hier keine Abführungspflicht. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Rat der Stadt die ausgeübten Nebentätigkeiten und die entsprechenden Vergütungen aus dem Jahr 2020 zur Kenntnis nimmt.
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