Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2021/025 der Stabsstelle Ratsangelegenheiten befasst sich mit der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses. Gemäß der vorliegenden Planung soll der Ausschuss die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf zwei Personen festlegen.
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Praxis fortzuführen und zwei Stellvertreter zu wählen. Die rechtliche Grundlage für diese Wahl bildet § 57 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW, wonach der Ausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden bestimmt.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, zwei Ratsmitglieder zum ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Für den Wahlvorgang sind spezifische Verfahrensregeln vorgesehen: Wird lediglich eine Person vorgeschlagen, ist ein Mehrheitsbeschluss nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW erforderlich. Bei der Vorstellung von mindestens zwei Personen findet das Verfahren nach § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung Anwendung. In diesem Fall gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, wobei Nein-Stimmen als gültige Stimmen gezählt werden. Sollte im ersten Wahlgang niemand eine absolute Mehrheit erreichen, wird eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei einem Gleichstand in der engeren Wahl entscheidet das Los. Die Vorlage weist darauf hin, dass die Entscheidung keine haushaltsmäßigen Auswirkungen hat.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 196 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 291101100026