Die Sitzungsvorlage 2016/133 des Jugendhilfeausschusses legt die Kriterien für die Aufnahme ortsfremder Kinder in die Kindertageseinrichtungen von Castrop-Rauxel fest. Vorrangig sollen Kinder versorgt werden, deren Personensorgeberechtigte ihren dauerhaften Hauptwohnsitz in Castrop-Rauxel haben. Bei einem geplanten Zuzug ist ein entsprechender Nachweis, etwa durch einen Miet- oder Kaufvertrag, gegenüber der Stadt zu erbringen, um eine Kita-Karte zu erhalten.
Eine Aufnahme von Kindern ohne Wohnsitz in Castrop-Rauxel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern keine freien Betreuungsplätze durch Kinder aus der Stadt beansprucht werden. Voraussetzung für eine solche Aufnahme ist zudem, dass mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil in Castrop-Rauxel berufstätig ist. Über die Aufnahme in besonderen Härtefällen entscheidet das Jugendamt auf Grundlage einer schriftlichen Definition des Trägers.
Bestehende Betreuungsverhältnisse bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes aus Castrop-Rauxel muss dem Jugendamt angezeigt werden. Im Rahmen des interkommunalen Ausgleichs nach dem Kinderbildungsgesetz besteht die Möglichkeit, einen Kostenausgleich zwischen den Jugendämtern zu fordern. Derzeit wird von gegenseitigen Forderungen abgesehen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Die Entscheidung über die Aufnahme ortsfremder Kinder erfolgt im Einzelfall durch eine verwaltungsseitige Prüfung.