Die vorliegende Sitzungsvorlage 2024/216 des Haupt- und Finanzausschusses befasst sich mit der Neufassung der Satzung zur Festsetzung der Grundsteuerhebesätze in Castrop-Rauxel mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Hintergrund ist die Umsetzung der Grundsteuerreform infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, für die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz von 825 Prozentpunkten beizubehalten. Damit wird die Beibehaltung des aktuellen Wertes angestrebt, um rechtliche Risiken und potenzielle Prozesskosten im siebenstelligen Bereich zu vermeiden, die durch die Einführung differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke entstehen könnten. Ein solcher differenzierter Ansatz birgt laut Verwaltung verfassungsrechtliche Risiken und haushaltsrechtliche Gefahren. Für die Grundsteuer A wird ebenfalls die Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 600 Prozentpunkten vorgeschlagen.
Die Erhebung der Grundsteuer B erfolgt ab 2025 durch den EUV Stadtbetrieb. Während die Datenerhebung durch das Finanzamt Recklinghausen kurz vor dem Abschluss steht, bestehen bei etwa 24.200 Objekten noch Datenlücken. Für den Haushalt 2025 ist ein Ertrag aus der Grundsteuer B von rund 16,85 Millionen Euro veranschlagt. Eine Entscheidung des Rates muss noch im Jahr 2024 erfolgen, um die termingerechte Veranlagung der Bescheide Mitte Januar 2025 zu ermöglichen. Belastbare Daten zur genauen Auswirkung der Reform auf die Aufkommensneutralität werden voraussichtlich erst im ersten Halbjahr 2025 vorliegen.