Wahl der Stellvertretung des Ausschussvorsitzenden
✦ KI-Zusammenfassung
Im Jugendhilfeausschuss steht die Neubesetzung der Stellvertretung des Ausschussvorsitzenden an. Die Entscheidung wird aufgrund des Ablebens des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden notwendig.
Die rechtliche Grundlage für die Neuregelung bildet der Paragraph 71 des Sozialgesetzbuches VIII in Verbindung mit dem Paragraph 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung werden der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses sowie dessen Stellvertretung durch die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist, dass die gewählten Personen den Rat der Stadt Castrop-Rauxel angehören.
Die vorliegende Sitzungsvorlage sieht den Beschluss vor, eine neue Person zur Stellvertretung des Ausschussvorsitzenden zu wählen. Es werden keine haushaltsmäßigen Auswirkungen durch diese personelle Neuregelung erwartet. Die zuständige Verwaltung hat die Vorlage zur Beratung im Jugendhilfeausschuss für die Sitzung am 29. März 2012 vorgelegt.
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Dokumente
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