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Sitzungsvorlage

Mobilfunkmast in Frohlinde Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 (2) BauGB

2002/026 Betriebsausschuss 3 (Planen, Bauen und Wohnen)

✦ KI-Zusammenfassung

Im Rahmen der Sitzung des Betriebsausschusses 3 (Planen, Bauen und Wohnen) am 13. Februar 2002 liegt ein Beschlussvorschlag zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für eine geplante Funkbasisstation in Frohlinde vor. Das Vorhaben, eine Mobilfunkanlage mit einer Höhe von etwa 40 Metern, ist im Außenbereich des Ortsteils geplant. Obwohl die Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein kann, wird das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB verweigert.

Die Begründung für die Ablehnung stützt sich auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange. Das geplante Bauwerk befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L7 des Landschaftsplanes Nr. 3 des Kreises Recklinghausen, wobei keine Ausnahmeerteilung durch die Untere Landschaftsbehörde vorliegt. Die Verwaltung führt an, dass der Standort eine besondere Bedeutung für die Erholung besitzt, da das Gebiet durch Wanderwege erschlossen ist und wichtige Erholungsfunktionen für den Stadtbereich sowie den umliegenden Ballungsraum erfüllt.

Zudem wird eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes geltend gemacht. Die Anlage würde die raumprägende Grenze zwischen der freien Landschaft und dem Ortsteil Frohlinde aufheben. Durch die Platzierung an einer Geländeböschung des Frohlinder Mühlenbaches würde die visuelle Trennung zwischen Bebauung und Natur beeinträchtigt. Der Beschluss sieht zudem vor, eine etwaige fiktive Einverständniserklärung, die durch Fristablauf entstanden sein könnte, ausdrücklich zu widerrufen.

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