Castrop-Rauxel Transparent

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Sitzungsvorlage

Umsetzung des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036); hier: Beschluss einer "Dynamischen Projektliste"

2026/253 Rat der Stadt

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Sitzungsvorlage 2026/253 befasst sich mit der Umsetzung des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036 durch die Verabschiedung einer dynamischen Projektliste. Grundlage ist die Zuteilung von Mitteln aus dem Bundes-Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität. Für Castrop-Rauxel wurde durch die Bezirksregierung Münster ein Betrag von 33.143.960,06 € festgesetzt. Die Mittelverteilung sieht 50 % für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, 30 % für Verkehr, Digitalisierung und Sicherheit sowie 20 % für Klimaschutz und Nachhaltigkeit vor. Einzelmaßnahmen müssen ein Volumen von mindestens 50.000 € aufweisen. Der Rat soll die Projektliste sowie die Mittelverwendung beschließen und eine jährliche Berichterstattung der Verwaltung über die Umsetzung festlegen.

Die Liste umfasst verschiedene kommunale Vorhaben. Geplant sind ein Ergänzungsbau sowie eine Trafostation für das Ernst-Barlach-Gymnasium sowie der Erwerb eines Gebäudes des Gesundheitsamtes für schulische Zwecke. Der Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen wird im Haushalt 2027/2028 konkretisiert. Für die Brücke Borghagener Straße ist eine Kofinanzierung von 2.400.000 € vorgesehen, während die Beteiligung des Kreises Recklinghausen an der Bezirkssportanlage Habinghorst bei 3 Mio. € liegt. Die energetische Sanierung des Ratssaals soll durch das NRW-Infrastrukturgesetz finanziert werden, wobei Mehraufwendungen von rund 2,9 Mio. € veranschlagt sind. Zudem wird empfohlen, den Eigenanteil für das Parkbad Nord über das Gesetz zu decken. Ein Restbetrag von 158.460,06 € verbleibt in der Projektliste als unzugeordnete Mittel.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 207 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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