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Sitzungsvorlage

BAULEITPLANUNG Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet zwischen Herner Straße, Emschertalbahn und westlich der Bladenhorster Straße/ Gewerbegebiet Herner Straße hier: Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 i. V. m. § 233 Abs. 2 BauGB

2005/243 Rat der Stadt

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel soll über ein ergänzendes Verfahren zur rückwirkenden Heilung des Bebauungsplans Nr. 36 entscheiden. Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet zwischen der Herner Straße, der Emschertalbahn und westlich der Bladenhorster Straße.

Der Bebauungsplan wurde ursprünglich im Jahr 1968 als Satzung beschlossen und 1969 von der Landesbaubehörde Ruhr unter Auflagen genehmigt. Die Verwaltung stellt fest, dass ein formaler Fehler vorliegt, da der Rat der Stadt den Auflagen des Genehmigungsbescheids der Landesbaubehörde nicht förmlich beigetreten ist. Dieser Mangel an Verfahrensvorschriften führte dazu, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Wirksamkeit der Urfassung sowie der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen für unwirksam erklärte.

Um eine rechtliche Grundlage für aktuelle Bauvoranfragen und laufende Klageverfahren zu schaffen, schlägt die Verwaltung eine rückwirkende Heilung des Verfahrens vor. Dabei soll der Rat den Auflagen des Genehmigungsbescheids vom 3. März 1969 beitreten und den Bebauungsplan Nr. 36 in der Fassung, die durch diese Auflagen entstanden ist, rückwirkend zum 26. März 1969 als Satzung beschließen. Die Verwaltung bewertet die städtebauliche Abwägung der ursprünglichen sowie der späteren Planänderungen als weiterhin plausibel und rechtlich korrekt. Eine haushaltsmäßige Berührung wird nicht festgestellt.

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