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Sitzungsvorlage

Neufassung der Satzung über gestalterische Anforderungen an Werbeanlagen für den Bereich der Innenstadt der Stadt Castrop-Rauxel (Werbesatzung)

2013/231 Betriebsausschuss 3 (Planen, Bauen und Wohnen)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Sitzungsvorlage 2013/231 sieht die Neufassung der Satzung über gestalterische Anforderungen an Werbeanlagen für den Bereich der Innenstadt von Castrop-Rauxel vor. Ziel der Neuregelung ist die Sicherung des historischen Stadtbildes der Altstadt durch verbindliche Vorgaben zu Gestaltung, Größe und Anordnung von Werbeanlagen sowie Warenautomaten. Die Neufassung der Werbesatzung soll Lücken der Fassung aus dem Jahr 2004 schließen und die rechtliche Klarheit erhöhen, wobei die Einführung einer Baugenehmigungspflicht auch für ehemals genehmigungsfreie Anlagen vorgesehen ist, sofern es sich nicht um mobile Werbeträger handelt.

Die Satzung legt spezifische Grenzwerte für verschiedene Arten von Anlagen fest. Für Parallelwerbeanlagen gelten Vorgaben zu Anzahl, Höhe, Tiefe und Fläche sowie eine Begrenzung der Gesamtbreite auf 40 Prozent der Ladenfront. Werbeausleger dürfen maximal 1,20 Meter in den Straßenraum ragen und müssen eine lichte Höhe von 2,50 Metern über dem Gehweg gewährleisten. Beklebungen sind auf 25 Prozent der Glasflächen begrenzt. Mobile Werbeträger unterliegen Größenbeschränkungen und müssen zum Geschäftsschluss entfernt werden.

Vorbestehende, rechtmäßige Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz, sofern sie unverändert bleiben. Abweichungen können in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der Satzungsziele und öffentlicher Interessen gestattet werden. Ordnungswidrigkeiten, etwa durch ungenehmigte Errichtung oder Nichtbeseitigung, können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Beschlussvorschlag sieht die Zustimmung des Rates zur Neufassung vor, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten soll.

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