Widmung der ''Kuopiostraße'' als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Sitzungsvorlage 2002/009 des Betriebsausschusses 3 befasst sich mit der Widmung der Kuopiostraße als öffentliche Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Der Beschlussvorschlag sieht vor, die betreffende Straße in der Gemarkung Frohlinde, Flur 6, Flurstück 329, als öffentliche Gemeindestraße im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 StrWG NRW einzustufen.
Nach Angaben der Verwaltung ist die Widmung einer Straße für die Öffentlichkeit durch die Straßenbaubehörde erforderlich. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Widmung sind laut Sachverhalt erfüllt, da die Straße bereits hergestellt und ihrer Zweckbestimmung zugeführt ist. Die Stadt Castrop-Rauxel fungiert in diesem Zusammenhang als Straßenbaubehörde, Trägerin der Straßenbaulast sowie als Eigentümerin der Straßenfläche.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme ist in der Vorlage vermerkt, dass keine haushaltsmäßige Berührung besteht. Der technische Beigeordnete hat den Beschlussvorschlag zur Beratung im Betriebsausschuss 3 für die Sitzung am 13. Februar 2002 vorgelegt.
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Dokumente
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