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Erlass einer Abweichungssatzung gemäß § 13 Absatz 3 städtischer Erschließungsbeitragssatzung für die Brucknerstraße

2002/231 Betriebsausschuss 3 (Planen, Bauen und Wohnen)

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel soll eine Abweichungssatzung gemäß § 13 Absatz 3 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 1980 für die Brucknerstraße beschließen. Die Vorlage, die dem Betriebsausschuss 3 zur Beratung vorliegt, regelt die endgültige bauliche Beschaffenheit der Straßenanlage im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 68 a.

Nach Abschluss der Endausbauarbeiten im Zeitraum 2001/2002 soll eine endgültige beitragsmäßige Abrechnung der Anlieger erfolgen. Die Herstellungskosten werden unter Berücksichtigung bereits entstandener Kosten für tiefbauliche Maßnahmen aus Vorjahren auf circa 460.000 Euro geschätzt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches sind 90 Prozent der beitragsfähigen Aufwendungen durch die Anlieger zu tragen, während die Stadt 10 Prozent übernimmt. Bereits geleistete Vorausleistungen der Grundstückseigentümer sind dabei in Abzug zu bringen.

Die Abweichungssatzung ist notwendig, da die unselbstständige Stichstraße der Brucknerstraße nicht nach dem Separationsprinzip, sondern als niveaugleiche Pflasterstraße ohne Gehwege ausgeführt wurde. Der Hauptzug der Fahrbahn ist mit einer Asphaltbetondecke, beidseitigen gepflasterten Gehwegen sowie einem einseitigen Parkstreifen und weiteren Stellplätzen ausgestattet. Eine separate Verwaltungsvorlage zur straßenrechtlichen Widmung für den Gemeingebrauch ist zusätzlich vorgesehen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 167 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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