Bauleitplanung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21, Planbereich: Im Wollental hier: a) Entscheidung über die Anregungen b) Berücksichtigung der redaktionellen Änderungen c) Satzungsbeschluss d) Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen nach § 19 Abs. 1 BauGB
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2002/331 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 „Im Wollental“ befasst sich mit der Erweiterung einer Golfanlage im Ortsteil Frohlinde. Das etwa 3,8 Hektar große Plangebiet soll um eine 9-Loch-Anlage, ein Clubhaus sowie insgesamt 120 Stellplätze – davon 80 dauerhaft befestigt und 40 naturnah – erweitert werden. Der Rat der Stadt soll über den Satzungsbeschluss, redaktionelle Änderungen, die Berücksichtigung von Anregungen sowie die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen entscheiden. Die Kosten des Verfahrens werden vom Vorhabenträger getragen, sodass der Stadt keine Kosten entstehen.
Im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange wurden verschiedene Anforderungen formuliert. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe verwies auf mögliche Geruchsemissionen durch Düngung und die Notwendigkeit, die landwirtschaftliche Nutzung nicht einzuschränken. Der Kommunalverband Ruhrgebiet schlug die Rückwidmung von Bauflächen sowie die Aufnahme einer nördlichen Fläche in das Grünflächenverzeichnis vor. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW stellte Anforderungen an die Anbindung des Parkplatzes, die Wegeunterführung sowie die Vermeidung von Blendwirkung und Außenwerbung. Die Emschergenossenschaft forderte die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien zur Regenwasserrückhaltung, was durch ein Entwässerungskonzept mit Rückhaltung westlich des Clubhauses berücksichtigt wird. Weitere beteiligte Institutionen sind unter anderem das Staatliche Umweltamt Herten, der Kreis Recklinghausen und die Bezirksregierung Münster. Die Vorlage wurde dem Betriebsausschuss 3 am 4. Dezember 2002 und dem Rat der Stadt am 12. Dezember 2002 zur Beratung vorgelegt.
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- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 2002331
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