Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW; hier: Gutachtenerstellung durch Kräfte der örtlichen Verwaltung
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wird über einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW beraten. Der Arbeitskreis „Bürgerfreundliche Altstadt“ regt in diesem Antrag an, künftig auf die Einholung externer Gutachten zu verzichten. Stattdessen sollen Gutachten durch die eigene Verwaltung oder durch neu einzustellendes Fachpersonal erstellt werden.
Die Verwaltung stellt dazu fest, dass die Beauftragung externer Dienstleister in drei spezifischen Fällen erfolgt. Erstens werden externe Gutachter eingesetzt, wenn die personellen Kapazitäten der Verwaltung nicht ausreichen. Da die personelle Ausstattung im Zuge der Haushaltskonsolidierung kontinuierlich überprüft und reduziert wird, ist das Vorhalten von Personal für zeitlich begrenzte Sonderaufgaben nicht vorgesehen. Zweitens werden externe Fachkräfte benötigt, wenn spezielles Fachwissen erforderlich ist, das nur mit hohem zeitlichem Aufwand intern erworben werden könnte, wie etwa bei Lärmgutachten oder Untersuchungen von Altlasten. Drittens ist der Einsatz von Fördermitteln teilweise an die Einbindung externer Leistungen gebunden.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Erweiterung des Stellenplans über den aktuellen Stand hinaus dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen würde. Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht daher vor, der Bürgeranregung nicht stattzugeben.
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Dokumente
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