Sitzung des Betriebsausschusses 3 (Bauen, Verkehr und Sport)
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Tagesordnung
- 1Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
- 2Einwände gegen die letzte Niederschrift
- 3Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept Stadtmittelpunkt (ISEK) hier: Beschluss des Konzeptes
- 4Sachstandsbericht barrierefreier Ausbau der Haltestellenpunkte im StadtgebietZur Vorlage · 2019/230 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2019/230 des EUV Stadtbetriebs informiert über den aktuellen Sachstand beim barrierefreien Ausbau der Haltestellenpunkte im Stadtgebiet. Hintergrund der Maßnahmen ist das Personenbeförderungsgesetz des Bundes, welches die Barrierefreiheit der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum Jahr 2022 vorschreibt. Im Jahr 2015 wurden durch den EUV Stadtbetrieb 140 Haltepunkte im Stadtgebiet erfasst und priorisiert.
Der Bericht dokumentiert die Umsetzung in verschiedenen Phasen. Für die im Jahr 2016 beantragten Fördermittel beim Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) in Höhe von 152.800 € sind die Haltestellen Waldfriedhof und Nordstraße bereits fertiggestellt, während die Ausschreibungen für die Haltestellen Am Busch, Tappenhof und Katholisches Krankenhaus auf eine Fertigstellung im Herbst hindeuten. Für die im Jahr 2017 beantragten Mittel in Höhe von 223.200 € wurden die Haltestellen Borghagener Straße, Europaplatz und Holzstraße ausgeschrieben; der Baubeginn ist für das vierte Quartal 2019 vorgesehen. Die Ausschreibung der Haltestellen Am Weißdorn, Heinestraße und Westheide/Schule soll unter Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Jahr 2020 erfolgen.
Für die im Jahr 2018 beantragten 221.200 € liegt ein Förderbescheid vor; die Ausschreibung der Haltestellen Amt- und Bergstraße, Bogenweg, Falkenstraße, Ickerner Friedhof und Vockmannshof ist für 2020 geplant. Für die im Jahr 2019 beantragten 191.700 € (Becklem Waldstraße, Dingen Talstraße, Elsterngrund, Emschertalstraße) wird ein Förderbescheid im Folgejahr erwartet. Zusätzlich wurden bereits weitere Haltestellen, darunter Castrop Markt und das Evangelische Krankenhaus, barrierefrei umgebaut. Der Betriebsausschuss 3 und der Beirat für Menschen mit Behinderung sollen den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen.
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- 5Sachstandsbericht Straßenzustand der Gemeindestraßen in Castrop-Rauxel 2018Zur Vorlage · 2019/233 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2019/233 des Betriebsausschusses 3 (Planen, Bauen und Wohnen) enthält einen Sachstandsbericht zum Zustand der Gemeindestraßen in Castrop-Rauxel mit dem Stand vom 31. Dezember 2018. Die Berichterstattung basiert auf der Straßendatenbank norGIS und berücksichtigt durchgeführte Neubau- sowie Deckenerneuerungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kommune als Straßenbaulastträger.
Das betrachtete Straßennetz umfasst 311 Kilometer Gemeindestraßen, 10 Kilometer Bundesstraßen, 32 Kilometer Landesstraßen, 14 Kilometer Kreisstraßen sowie 11 Kilometer sonstige Straßen. Die Bewertung des Straßenzustands erfolgt anhand von acht Zustandsklassen nach den Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). Die Einstufung richtet sich nach Faktoren wie Spurrinnentiefe, Längsebenheit, Griffigkeit sowie Rissbildung und weiteren Schäden an der Straßenoberfläche. Dabei werden die Klassen 1 bis 2 als langfristig, die Klassen 3 bis 5 als mittelfristig und die Klassen 6 bis 8 als kurzfristig zu erneuernde Straßen definiert.
Die Grundlage der Bestandsaufnahme bilden die Ergebnisse einer Stereobildbefahrung aus den Jahren 2016 und 2017. Diese dienen zudem der Einführung eines neuen Straßendatenbanksystems. Da sich die Einführung der Datenbank aufgrund der Komplexität bei der Datenmigration und der Sicherstellung der Kompatibilität zur Anlagenbuchhaltung noch in der Testphase befindet, wurde auf eine vertiefende Darstellung verzichtet. Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Sachstandsbericht zur Kenntnis zu nehmen.
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- 6Stellplatzsatzung der Stadt Castrop-RauxelZur Vorlage · 2019/270 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Sitzungsvorlage 2019/270 befasst sich mit der Einführung einer neuen Stellplatzsatzung für die Stadt Castrop-Rauxel. Ziel der Satzung ist es, die Anforderungen an die Herstellung und Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder bei der Errichtung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen verbindlich festzulegen. Da die Landesbauordnung NRW lediglich eine allgemeine Herstellungspflicht vorsieht, ohne Details zu Qualität und Quantität zu definieren, ermöglicht die Bauordnung den Kommunen, eigene Regelungen auf Basis der örtlichen Verkehrsverhältnisse zu treffen.
Der Entwurf der Verwaltung wurde nach Beratungen in einem interfraktionellen Arbeitskreis überarbeitet, um die spezifischen Kennzahlen und Inhalte detaillierter abzustimmen. Die Satzung legt die erforderliche Anzahl an Kfz- und Fahrradstellplätzen je nach Nutzungsart fest und definiert Anforderungen an die Lage sowie die Ausgestaltung, unter anderem hinsichtlich der Wetterfestigkeit und der Barrierefreiheit. Zudem sollen Vorkehrungen für die Elektrifizierung von Fahrzeugen durch Lademöglichkeiten getroffen werden.
Die Regelung sieht vor, dass die Bereitstellung der Stellplätze auf den privaten Flächen der Grundstückseigentümer zu erfolgen hat, um den öffentlichen Raum nicht durch Parksuchverkehr zu beanspruchen. Durch die eindeutige Festlegung sollen zudem Planungssicherheit für Investoren geschaffen und die gleichen Ausgangsbedingungen im Wettbewerb gewährleistet werden. Eine haushaltsmäßige Berührung wird nicht angezeigt.
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- 7Stellplatzablösesatzung der Stadt Castrop-RauxelZur Vorlage · 2019/271 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel soll eine neue Satzung über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beschließen. Die Vorlage 2019/271 basiert auf der Landesbauordnung NRW 2018, welche Kommunen dazu ermächtigt, die Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder durch eine Zahlung an die Kommune zu ermöglichen. Diese Zahlungen sind zweckgebunden und sollen für Maßnahmen zur Verbesserung des ruhenden Verkehrs oder zur Umsetzung von Mobilitätskonzepten verwendet werden.
Die neue Satzung ersetzt die bisherige Regelung aus dem Jahr 1996, die aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr anwendbar ist. Im Rahmen der Erarbeitung wurde ein interfraktioneller Arbeitskreis eingesetzt, der die Inhalte und die Höhe der Ablösebeträge beraten hat. Die Verwaltung hat die daraus resultierenden Anpassungen in den aktuellen Entwurf eingearbeitet. Eine wesentliche Änderung im Vergleich zum ersten Entwurf der Verwaltung ist, dass die Ablösung von Radstellplätzen künftig ausschließlich in der Gebietszone I, der Innenstadt, möglich sein soll. Zudem wurde die Berechnung der Ablösebeträge überarbeitet.
Die Einführung der Satzung hat keine Auswirkungen auf den allgemeinen Haushalt, da die Einnahmen zweckgebunden bleiben und nicht in den allgemeinen Haushalt fließen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Satzung der Stadt eine zusätzliche Handlungsoption bietet, um die Verkehrswende zu fördern und durch den Verzicht auf die bauliche Herstellung von Stellplätzen den Ressourcenverbrauch zu reduzieren.
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Hauptdokument|20191104111827-2|20191107085444|20191113083850
- 8BaulückenkatasterZur Vorlage · 2019/237 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 2019/237 des Betriebsausschusses 3 (Planen, Bauen und Wohnen) enthält einen Sachstandsbericht zum Baulückenkataster der Stadt Castrop-Rauxel. Das Kataster erfasst unbebaute Grundstücke zwischen 500 und 2.000 Quadratmetern, die aufgrund ihrer planerischen Zuordnung und der rechtlichen Voraussetzungen nach dem Baugesetzbuch unmittelbar oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Als Datengrundlage dient das Flächeninformationssystem Ruhr (RuhrFIS), welches auf Luftbildauswertungen des Regionalverbands Ruhr basiert und durch eine anschließende Überprüfung der Verwaltung bereinigt wird.
Im Vergleich zur Erhebung aus dem Jahr 2017, bei der 83 Baulücken für den Wohnungsbau identifiziert wurden, reduziert sich die Zahl der aktuell verfügbaren Flächen auf 69. Von den zuvor ermittelten Flächen wurden 14 Grundstücke bebaut, wobei die Bebauung vorwiegend Restgrundstücke in größeren Baugebieten betraf. Die verbleibende Gesamtfläche der Baulücken sank von 8,03 Hektar im Jahr 2017 auf 6,87 Hektar im Jahr 2019. Die durchschnittliche Größe einer Baulücke liegt bei 997 Quadratmetern.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, das aktualisierte Baulückenkataster zur Kenntnis zu nehmen. Die Erstellung und Umsetzung eines Mobilisierungskonzepts zur Nutzung dieser Flächen wird jedoch zurückgestellt, sofern die entsprechende Priorisierung in der Haushaltsvorlage sowie die Bereitstellung personeller Ressourcen nicht gegeben ist.
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- 9Aufstellung einer Gründachstrategie - Entscheidung über das Rahmenkonzept - Auftrag an den EUV zur Erarbeitung eines Flyers zum Thema Dachbegrünung für eine verbesserte Information und BeratungZur Vorlage · 2019/241 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Castrop-Rauxel legt dem Rat der Stadt eine Sitzungsvorlage zur Aufstellung einer Gründachstrategie vor. Das Vorhaben basiert auf einem interfraktionellen Antrag vom Juni 2019 und dient der Förderung von Dachbegrünungsmaßnahmen im Stadtgebiet. Die Strategie ist in die Zukunftsinitiative „Wasser in der Stadt von morgen“ eingebettet.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Pflicht zur Begrünung von Flach- und flachgeneigten Dächern als Maßnahme zum Klimaschutz, zur Niederschlagswasserrückhaltung und zur Stadtgestaltung in die Abwägung einzubeziehen. Zudem soll die Prüfung einer Satzung zur Begrünung baulicher Anlagen erfolgen. Bei der Erstellung von quartiersbezogenen Entwicklungskonzepten sollen Dachbegrünungen einbezogen und gefördert werden.
Zur Information der Öffentlichkeit soll die Beratung zu Kosten, Vorteilen und Fördermöglichkeiten intensiviert werden. Hierzu wird die Erarbeitung eines Flyers durch den Europäischen Unterbaurat beauftragt. Bei öffentlichen Bauvorhaben mit Flachdächern, einschließlich der Rathaussanierung, ist eine Gründachgestaltung zu prüfen und nach Möglichkeit umzusetzen. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu prüfen.
Die Vorlage führt ökologische Vorteile wie die Entlastung der Kanalisation, die Verbesserung der Luftqualität und die Anpassung an den Klimawandel an. Zudem wird die Reduzierung von Kompensationsaufwand im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung als Ziel genannt.
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- 10Bebauungsplan Nr. 253 Planbereich „Gesundheitszentrum Grutholz“ hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGBZur Vorlage · 2019/238 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 hat den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 253 für den Planbereich „Gesundheitszentrum Grutholz“ zur Kenntnis genommen. Mit dem Beschluss wird die Verwaltung beauftragt, den Entwurf einschließlich der Begründung, des Umweltberichts und der Fachgutachten für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und im Internet bereitzustellen.
Das etwa 8,4 Hektar große Plangebiet im Ortsteil Rauxel umfasst Flächen zwischen der Habinghorster Straße und der Grutholzallee. Die Planung sieht vor, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 173 des Evangelischen Krankenhauses vollständig zu ersetzen. Ziel ist die Schaffung eines Gesundheitszentrums, das sowohl die Erweiterung des bestehenden Krankenhauses als auch die Ansiedlung ergänzender Nutzungen der Gesundheitswirtschaft ermöglicht. Während der östliche Teil des Gebiets die bestehenden Krankenhausflächen umfasst, soll der westliche Teil, der derzeit als Grünland genutzt wird, für Gebäude wie Pflegeheime, eine Zentralküche, eine Apotheke oder eine Betriebskindertagesstätte erschlossen werden.
Die Planung nutzt bestehende Siedlungsstrukturen und vermeidet die Inanspruchnahme neuer Freiflächen im Außenbereich. Planungsrechtlich werden Flächen als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ und „Gesundheitszentrum“ festgesetzt. Dabei werden Vorgaben zur Gebäudehöhe, zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl gemacht, um die bauliche Nutzung und den Versiegelungsgrad zu begrenzen. Die Erschließung erfolgt primär über die Grutholzallee. Eine haushaltsmäßige Berührung wird im Entwurf nicht angegeben.
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Hauptdokument|20191022133337|20191022133349|20191029120647|20191029120657-0|20191029120703-1|20191029120707-2|20191029120710-3|20191029120714-4
- 11Bebauungsplan Nr. 61 Planbereich „Nördlich der Grutholzallee“ hier: Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 61, Planbereich „Nördlich der Grutholzallee“Zur Vorlage · 2019/239 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) wird im Rahmen der Sitzung am 21. November 2019 darüber beraten, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 61, Planbereich „Nördlich der Grutholzallee“, aufzuheben und das Verfahren endgültig einzustellen. Der Geltungsbereich des betreffenden Plans umfasst eine Fläche von etwa 4,3 Hektar im Ortsteil Rauxel, begrenzt durch die Grutholzallee im Süden, die B 235 im Westen sowie die Grenzen zum evangelischen Krankenhaus und angrenzenden Flurstücken im Norden und Osten.
Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde im April 2007 gefasst, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß der „Rahmenplanung Stadtmittelpunkt“ zu ermöglichen. Seit diesem Beschluss wurden keine weiteren formellen Verfahrensschritte durchgeführt. Die Verwaltung begründet die geplante Einstellung des Verfahrens mit der aktuellen Planung des Bebauungsplans Nr. 253, Planbereich „Gesundheitszentrum Grutholz“. Dieser Plan sieht eine Gesamtüberplanung des Standorts vor, um das Gebiet als Standort für die Gesundheitswirtschaft zu qualifizieren und Synergien für das bestehende Krankenhaus sowie weitere Pflegestandorte zu nutzen. Da der Bebauungsplan Nr. 253 den Bereich des Bebauungsplans Nr. 61 überwiegend abdeckt und die städtebaulichen Ziele deckt, besteht laut Vorlage kein Planerfordernis für die Weiterführung des Verfahrens zur Nummer 61. Eine haushaltsmäßige Berührung wird nicht angegeben.
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Hauptdokument|20191017135858-0|20191024105018-0|20191024105018-1|20191024105019-2|20191024105019-3
- 127. Änderung des Flächennutzungsplans Planbereich „Emscherland / Wasserkreuz“ hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Änderung des Flächennutzungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGBZur Vorlage · 2019/258 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Castrop-Rauxel plant die 7. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Emscherland / Wasserkreuz“. Das Vorhaben umfasst eine rund 20 Hektar große Fläche in den Ortsteilen Habinghorst und Henrichenburg, die an das Stadtgebiet von Recklinghausen grenzt. Ziel der Änderung ist die Schaffung der Planungsgrundlage für die Entwicklung eines Natur- und Wasser-Erlebnisparks sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Im Rahmen der Neugestaltung sollen bestehende Flächen für Landwirtschaft und Wald in Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ umgewandelt werden. Dies betrifft unter anderem ein Areal zwischen der Autobahn A 2, der Suderwicher Straße und der Wartburgstraße, das künftig auch der Unterbringung von ruhendem Verkehr dienen soll. Zudem ist die Ausweisung der Wartburginsel als Sonderbaufläche für „Freizeit und Sport“ vorgesehen, um die dortigen sportlichen Aktivitäten zu sichern.
Die Planung ist Teil eines interkommunalen Konzepts zur ökologischen Aufwertung der Emscher und des Suderwicher Bachs. Durch die Änderung soll die Grundlage für die Umsetzung der Emscher-Terrassen und die Anbindung der Stadtteile Henrichenburg, Habingführung und Ickern an die Parkanlage geschaffen werden. Der Beschluss sieht vor, den Entwurf der Änderung einschließlich Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und im Internet bereitzustellen.
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Hauptdokument|20191031160040|20191031160046|20191105123124|20191105140422
- 139. Änderung des Flächennutzungsplans Planbereich „Südlich der Recklinghauser Straße“ hier: Beschluss zur Einleitung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · 2019/242 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) hat die Einleitung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich „Südlich der Recklinghauser Straße“ im Stadtteil Habinghorst beschlossen. Die Änderung umfasst Flächen, die einen Teil des Supermarktareals, den Sportplatz des Vereins VfB Habinghorst sowie den angrenzenden Park, bekannt als Nordlager, beinhalten.
Ziel der Planung ist die Anpassung des Flächennutzungsplans an neue Entwicklungsziele, die parallel über den Bebauungsplan Nr. 257 rechtlich abgesichert werden sollen. Der bisher als Wohnbaufläche ausgewiesene Standort des Supermarktes soll künftig als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden, um die langfristige Sicherung der Versorgungsstruktur zu gewährleisten. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Sportplatz sowie Teile des Nordlagers von der aktuellen Nutzung als Grünfläche in Wohnbauflächen umzuwandeln, um die Entwicklung eines Wohnquartiers zu ermöglichen. Der Umfang der wohnbaulichen Nutzung für das Nordlager wird im weiteren Verfahren geprüft.
Die Kosten für die Planung des Supermarktareals sowie notwendige Fachgutachten werden von dem Vorhabenträger getragen, wobei eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorgesehen ist. Die Kosten für die bauleitplanerischen Leistungen der Stadt sowie der damit verbundene Personalaufwand werden aus dem städtischen Haushalt finanziert. Die umweltbezogenen und klimabezogenen Auswirkungen werden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht. Das Verfahren wird als Parallelverfahren gemäß Baugesetzbuch durchgeführt und umfasst die Erarbeitung eines Vorentwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.
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- 14Bebauungsplan Nr. 257 Planbereich „Südlich der Recklinghauser Straße“ hier: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · 2019/243 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Sitzungsvorlage 2019/243 wird der Beschluss vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 257 für den Planbereich „Südlich der Recklinghauser Straße“ im Stadtteil Habinghorst aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst Flächen im Privateigentum, darunter den Standort eines Supermarktes und angrenzende Wohnhäuser, sowie städtische Flächen, darunter den Sportplatz des Vereins VfB Habinghorst, den Park „Nordlager“ mit dem AWO Kindergarten sowie Abschnitte der Recklinghauser Straße.
Der Planungsanlass ergibt sich aus dem Vorhaben eines Vorhabenträgers, den bestehenden Supermarkt zu modernisieren und die Stellplatzsituation neu zu ordnen. Zudem soll die Planung die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf der Fläche des bisherigen Sportplatzes ermöglichen. Durch die Zusammenfassung der Bereiche soll ein verträgliches Nebeneinander von Einzelhandel und Wohnnutzung sowie eine Prüfung der Verkehrssituation an der Recklinghauser Straße sichergestellt werden.
Die Planung sieht für den Supermarkt die Festsetzung eines Sondergebiets mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche vor. Für das geplante Wohngebiet ist die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs vorgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger für den planerischen Teil des Bebauungsplans abzuschließen. Während der Vorhabenträger die Planungskosten für den Supermarktbereich trägt, werden die Kosten für die städtischen Entwicklungsflächen aus dem Haushalt finanziert. Der Bebauungsplan soll im Normalverfahren nach § 2 BauGB aufgestellt werden.
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- 15Bebauungsplan Nr. 202 Planbereich „Sportplatz Habinghorst“ hier: Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 202, Planbereich „Sportplatz Habinghorst“Zur Vorlage · 2019/244 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) soll beschließen, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 202 für den Planbereich „Sportplatz Habinghorst“ aufzuheben und das entsprechende Verfahren endgültig einzustellen. Der Geltungsbereich umfasst Flächen südlich der Recklinghauser Straße, darunter den Sportplatz des Vereins VfB Habinghorst sowie den angrenzenden Park, bekannt als Nordlager.
Die Grundlage für das ursprüngliche Verfahren wurde im März 2008 durch einen Aufstellungsbeschluss geschaffen. Ziel war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Nutzungen auf den Sportplatzflächen und Teilen des Nordlagers zu schaffen. Ursprünglich war vorgesehen, durch eine mögliche Verlagerung der Sportplatznutzung an einen anderen Standort im Stadtteil Habinghorst ein neues Wohnquartier zu entwickeln und das Stadtteilimage zu verbessern. Da die Verlagerung der Sportplatznutzung jedoch nicht umsetzbar war, wurde das Verfahren nicht weitergeführt.
Aktuell ergeben sich durch das Verfahren zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes neue Perspektiven, da die Flächen des ehemaligen Steinkohlenkraftwerks Rauxel für einen neuen Sportplatz vorbereitet werden sollen, der potenziell vom Verein VfB Habinghorst genutzt werden könnte. Vor diesem Hintergrund soll die geplante Wohngebietsentwicklung auf der derzeitigen Sportanlage wieder aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, die Flächen des Sportplatzes und des Nordlagers in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 257 einzubeziehen, um die Modernisierung und Neustrukturierung der angrenzenden Supermarktflächen zu ermöglichen. Eine haushaltsmäßige Berührung wird nicht angezeigt.
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- 16Bebauungsplan Nr. 258 „Wohngebiet Dingener Straße“ hier: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · 2019/245 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Betriebsausschuss 3 hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 258 „Wohngebiet Dingener Straße“ beschlossen. Das etwa 1,9 Hektar große Areal im Stadtteil Dingen umfasst die Flächen des ehemaligen Steinkohlen-Bergwerks Graf Schwerin, einschließlich der Schachtanlagen 3 und 4. Die Verwaltung wurde mit der Planerstellung sowie der Ermächtigung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger beauftragt.
Grundlage der Planung ist der Erwerb des Geländes durch einen privaten Investor, der eine Sanierung und die Vorbereitung für eine Wohnnutzung anstrebt. Da der bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 nicht mehr zeitgemäß ist, soll durch die Neuregelung ein Angebot an Wohnbaugrundstücken geschaffen werden, das den aktuellen Anforderungen entspricht. Ziel ist die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets, das die Wohnfunktion des Stadtteils stärkt und eine flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Baugesetzbuches ermöglicht.
Die Planung sieht voraussichtlich die Festsetzung von Verkehrsflächen, Grünflächen sowie eine Bauweise mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern vor. Der Vorhabenträger strebt zudem ein klimaneutrales Quartier mit energieeffizienten Gebäuden und der Nutzung regenerativer Energien an. Da das Gebiet im Altlastenkataster erfasst ist, sind Untersuchungen der Bodenqualität erforderlich. Die Kosten für die Planung und die notwendigen Fachgutachten werden vom Vorhabenträger getragen. Das Verfahren wird im Rahmen der öffentlichen Beteiligung von Behörden und Bürgern weitergeführt.
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- 17Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Öffnung des Hallenbades zwischen Weihnachten und NeujahrZur Vorlage · 2019/272 · Sitzungsvorlage
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Die Sitzungsvorlage mit der Nummer 2019/272 befasst sich mit einem Antrag der Fraktion DIE LINKE bezüglich der Betriebszeiten des Hallenbades. Der Antrag sieht vor, das Hallenbad in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr zu öffnen.
Die Vorlage wurde für die Beratung im Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) am 21. November 2019 vorbereitet. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Antrag keine haushaltsmäßigen Auswirkungen zur Folge hat. Der Beschlussvorschlag verweist auf den Inhalt des eingereichten Antrags der Fraktion. Federführend für die Vorlage ist der Betriebsausschuss 3 (Planen, Bauen und Wohnen).
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- 18Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gem. § 179 BauGB in Verbindung mit § 82 BauO NRW für die Gebäude Bergstraße 31Zur Vorlage · 2019/273 · Sitzungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage mit der Nummer 2019/273 befasst sich mit einem Antrag der Fraktion DIE LINKE, der im Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) zur Beratung vorliegt. Gegenstand des Antrags ist die Erlassung einer Beseitigungsanordnung für die Gebäude in der Bergstraße 31.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorhaben bildet § 179 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Mit dem Antrag wird die Verwaltung aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der genannten baulichen Anlagen einzuleiten.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass das Anliegen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen zur Folge hat. Die zuständige Fachabteilung für Stadtplanung und Bauordnung hat die Vorlage für die Sitzung am 21. November 2019 vorbereitet. Der Beschlussvorschlag orientiert sich dabei unmittelbar am Inhalt des eingereichten Antrags der Fraktion.
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- 19Antrag FWI Fraktion vom 22.10.2019: Einrichtung von Basketball Käfigen/Plätzen in Castrop-RauxelZur Vorlage · 2019/255 · Sitzungsvorlage
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Die Sitzungsvorlage 2019/255 der FWI Fraktion vom 22. Oktober 2019 befasst sich mit der Einrichtung von Basketball-Käfigen bzw. Basketball-Plätzen im Stadtgebiet von Castrop-Rauxel. Der Antrag wurde im Rahmen der Sitzungsfolge für den Jugendhilfeausschuss, den Betriebsausschuss 3 sowie den Rat der Stadt im November 2019 zur Beratung vorgelegt.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Verwaltung mit der Prüfung der Umsetzung dieses Antrags zu beauftragen. Es soll untersucht werden, inwieweit die Schaffung solcher Sportflächen realisierbar ist. Laut den Angaben in der Vorlage sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen zu erwarten. Die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und die konkrete Umsetzung der Basketball-Plätze obliegt den zuständigen Gremien nach Abschluss der behördlichen Prüfung.
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- 20Bauvorhaben von städtebaulicher Bedeutung
- 211. Änderungsentgeltordnung vom 28.11.2019 zur Entgeltordnung für die Nutzung der Sportplätze, Sporthallen, Turnhallen und Bäder durch Vereine und sonstige Nutzergruppen vom 01.01.2013
- 22Förderprogramm Moderne Sportstätte 2022Zur Vorlage · 2019/267 · Sitzungsvorlage
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Die Sitzungsvorlage 2019/267 des Betriebsausschusses 3 (Planen, Bauen und Wohnen) befasst sich mit dem Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“, das von der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufen wurde. Förderfähig sind Vereine, die über eigene Sportstätten verfügen oder diese über langfristige Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren eigenständig unterhalten. Für Castrop-Rauxel beläuft sich das Fördervolumen auf insgesamt 1.005.805,00 Euro.
Die Entscheidung über die Förderanträge erfolgt durch die Staatskanzlei unter Einbeziehung der Stellungnahmen der zuständigen Sportverbände. Der Stadtsportverband Castrop-Rauxel erstellt hierzu in Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein Gesamtkonzept sowie eine Förderempfehlung auf Basis der eingereichten Anträge. Nach aktuellem Stand der Planung ist das verfügbare Förderbudget durch die zu erwartenden Anträge bereits ausgeschöpft.
Unter den erwarteten Anträgen befinden sich zwei Vereine, die städtische Sportanlagen nutzen und entsprechende Pachtverträge mit der Stadtverwaltung Castrop-Rauxel unterhalten. Um die Förderfähigkeit sicherzustellen, werden Pachtverträge mit unzureichender Laufzeit frühzeitig verlängert. Zudem wird bei unbefristeten Nutzungsvereinbarungen für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Der Betriebsausschuss 3 wird im Rahmen der Sitzung am 21. November 2019 über die Vorlage zur Kenntnisnahme beraten.
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- 23Übertragung des Namensgebungsrecht für städtische SportstättenZur Vorlage · 2019/269 · Sitzungsvorlage
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Die Sitzungsvorlage 2019/269 befasst sich mit der Übertragung von Namensgebungsrechten für städtische Sportstätten. Hintergrund des Antrags ist die Anfrage eines ansässigen Sportvereins, die Namensrechte der genutzten Sportstätte zu vermarkten, um Einnahmen für den Verein zu generieren. Da die Stadt Castrop-Rauxel Eigentümerin der Anlagen ist, hält sie die entsprechenden Rechte.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Rat der Stadt die Verwaltung ermächtigt, die Übertragung dieser Namensrechte an Sportvereine vertraglich zu regeln. Die Verwaltung schlägt hierfür einen Kriterienkatalog vor. Eine Übertragung soll für Vereine möglich sein, die einen Pachtvertrag mit der Stadt abgeschlossen haben und eigenständig für die Unterhaltung der Sportstätte verantwortlich sind.
Die Namensgebung unterliegt inhaltlichen Beschränkungen: Namen oder Marken von Tabakwaren, Suchtmitteln sowie jugendgefährdenden oder sittenwidrigen Produkten sind ausgeschlossen. Ebenso ist eine Benennung nach politischen, religiösen oder weltanschaulichen Organisationen nicht zulässig. Die vertragliche Regelung der Namensrechte ist an die Laufzeit des jeweiligen Pachtvertrages gebunden.
Die Vereine erhalten das Recht, Verhandlungen mit Sponsoren zur Vermarktung zu führen. Sobald ein Sponsor gefunden wurde, muss die Stadt über die beabsichtigte Namensgebung informiert werden und der Sponsoringvertrag offenliegen. Die aus der Vermarktung resultierenden Einnahmen dürfen ausschließlich der Unterhaltung der jeweiligen Sportstätte zugutekommen. Eine haushaltsmäßige Berührung wird nicht angegeben.
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gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M· verbindlich ist das Originaldokument.Dokumente (Klick öffnet als PDF)
- 24Anfragen der Ausschussmitglieder
- 25Mitteilungen der Verwaltung
- 1Bauvorhaben von städtebaulicher Bedeutungnicht öffentlich
- 2Anfragen der Ausschussmitgliedernicht öffentlich
- 3Mitteilungen der Verwaltungnicht öffentlich